Vereinsstatuten

Steirische Entwicklungspolitische Initiative


 

 

 

§ 1       Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein führt den Namen “ Steirische Entwicklungspolitische Initiative” (SEPI) und hat seinen Sitz in Graz.

 

 

 

§ 2       Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt folgende Ziele: Durch Informationsarbeit, aber auch durch entsprechende Aktionen soll aufgezeigt werden, dass zwei Drittel der Menschheit ihre Grundbedürfnisse nach Arbeit, Nahrung, Bildung, Kleidung und Wohnung nicht ausreichend befriedigen können. Insbesondere durch die Vermarktung von Produkten streng ausgewählter Genossenschaften und ProduzentInnengruppen soll die Lebenssituation ideell, sozial, materiell und finanziell benachteiligter Menschen aus dem Süden verbessert werden.

 

Die Auswahl der Genossenschaften und ProduzentInnengruppen erfolgt nach festgelegten Kriterien, beschlossen durch die ARGE Weltläden (anerkannte Fair-Trade-Lieferanten).

 

 

 

Gleichzeitig soll ein Netz der internationalen Solidarität unter den Völkern der Welt aufgebaut werden und partnerschaftliche Beziehungen zu den unterstützten Gruppen entwickelt werden

 

 

 

Durch unsere Tätigkeit wollen wir an Lernerfahrung in Entwicklungsfragen zugewinnen und an möglichst breite Bevölkerungsschichten vermitteln. Wir wollen Fehlentwicklungen aufzeigen und einen Beitrag zu ihrer Korrektur leisten, Informationen über Projekte und Gruppen, ihre Situation in den betreffenden Ländern sammeln und weitergeben.

 

 

 

Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet und verfolgt rein gemeinnützige Ziele. Jede parteipolitische Tätigkeit ist ausgeschlossen. Gleichbehandlung nach innen und nach außen ist uns wichtig, insbesondere zwischen Frauen und Männern, In- und AusländerInnen sowie alten und jungen Menschen.

 

 

 

§ 3       Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes

 

1. Der Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden.

 

2. Als ideelle Mittel dienen:

 

a) Die Erstellung und Verbreitung von Informationsmaterialien und Publikationen.

 

b) Die Durchführung von Veranstaltungen, Vorträgen und Diskussionen sowie Seminaren.

 

c) die Zusammenarbeit mit Gruppen und Organisationen des In- und Auslandes mit ähnlichen Zielsetzungen.

 

d) Die Vermarktung von Produkten aus fairem Handel von streng ausgewählten Genossenschaften und ProduzentInnengruppen aus Afrika, Asien und Lateinamerika.

 

3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

 

a) Mitgliedsbeiträge

 

b) Subventionen privater und öffentlicher Stellen sofern sie nicht mit statutenwidrigen Auflagen verbunden sind

 

c) Erträge und Spenden aus Informations- und Verkaufsaktionen

 

d) Gründung und Führung eines Ladens mit Produkten aus fairem Handel

 

 

 

§ 4       Arten der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein. Der Verein setzt sich zusammen aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern

 

 

 

2. Aktive Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Fördernde Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit mindestens durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern. Ehrenmitglieder sind solche Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

 

 

 

 

§ 5       Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.     Über die Aufnahme von aktiven und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

2.     Die aktive Mitgliedschaft beginnt mit einem schriftlichen Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet.

 

3.     Die fördernde Mitgliedschaft wird durch einen Beitrag zur Förderung des Vereins, der durch die Vollversammlung bestimmt wird, erlangt und bedarf ebenfalls der Zustimmung durch den Vorstand.

 

4.     Die Ernennung von Ehrenmitgliedern erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Vollversammlung.

 

5.     Vor Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Konstituierung des Vereins wirksam.

 

 

 

§ 6       Ende der Mitgliedschaft

 

          Die Mitgliedschaft endet:

 

1. Durch Tod bei natürlichen Personen, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.

 

2. Durch den freiwilligen Austritt

 

3. Durch Beschluss des Vorstandes; dagegen ist ein Rekurs an die Vollversammlung möglich, die endgültig entscheidet

 

4. Automatisch bei fördernden Mitgliedern ein Jahr nach Bezahlung des letzten Mitgliedsbeitrages

 

5. Der Vorstand kann ein Mitglied wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens ausschließen

 

6. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus oben genannten Gründen von der Vollversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

 

§ 7     Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Alle Mitglieder haben das Stimmrecht sowie das aktive und passive Wahlrecht in der Vollversammlung.

 

2. Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

3. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, was den Zielsetzungen des Vereins abträglich sein könnte.

 

4. Die aktiven und fördernden Mitgliedern sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der  Vollversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

 

 

 

§ 8     Vereinsorgane

 

Die Organe des Vereins sind:

 

die Vollversammlung,

 

der Vorstand,

 

die RechnungsprüferInnen,

 

das Schiedsgericht.

 

 

 

§ 9     Die Vollversammlung

 

1. Die ordentliche Vollversammlung ist das oberste Organ und findet alljährlich einmal statt.

 

    Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.

 

 

 

2. Die außerordentliche Vollversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Vollversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel aller Mitglieder oder auf Verlangen eines/einer RechnungsprüferIn binnen vier Wochen stattzufinden.

 

3. Sowohl zu den ordentlichen als auch außerordentlichen Vollversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Vollversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

 

4. Anträge zur Vollversammlung sind von allen Mitgliedern spätestens 4 Werktage vor Beginn der Vollversammlung dem Vorstand schriftlich vorzulegen.

 

6. Bei der Vollversammlung sind aktive und fördernde Mitglieder teilnahmeberechtigt und stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Weg einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Jedes anwesende Mitglied kann maximal zwei Stimmen abgeben.

 

7. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn sie:

 

·       ordnungsgemäß einberufen wurde

 

·       wenigstens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen bzw. vertreten ist

 

·       eine halbe Stunde nach der Eröffnung der Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen oder vertretenen Mitglieder.

 

8. Die Wahl und die Beschlussfassung in der Vollversammlung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmenthaltungen werden dabei nicht berücksichtigt. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.

 

9. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung ein/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste aktive Mitglied.

 

 

 

§ 10   Die Aufgaben der Vollversammlung

 

 

 

Die Aufgaben der Vollversammlung sind:

 

1.     Die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses vom abgelaufenen Jahr und die Beschlussfassung darüber.

 

2.     Beschlussfassung über den Voranschlag

 

3.     Die Wahl (alle zwei Jahre),  Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der RechnungsprüferInnen.

 

4.     Die Entlastung des Vorstandes.

 

5.     Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand, einzelne Mitglieder des Vorstands oder die RechnungsprüferInnen entheben.

 

6.     Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.

 

7.     Die Beschlussfassung über die von Vereinsorganen oder Mitgliedern eingebrachten Anträge.

 

8.     Statutenänderungen

 

9.     Die Auflösung des Vereins und die Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

10.  Die Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft

 

11.  Beschlussfassung der Geschäftsordnung hinsichtlich der Zusammensetzung des Vorstandes und der Kompetenzen der Geschäftsführung.

 

 

 

§ 11   Vereinsvorstand

 

1.   Der Vereinsvorstand setzt sich zusammen aus dem/r Vorsitzenden, zwei StellvertreterInnen, KassierIn und SchriftführerIn. Er wird von der Vollversammlung jeweils auf zwei Jahre gewählt.

 

2.   Die Zusammensetzung des Vorstandes, bzw. wie viele Angestellte des Weltladens eine Vorstandsfunktion wahr nehmen können, wird in der Geschäftsordnung fest gehalten, welche von der Vollversammlung beschlossen werden muss.

 

3.   Er ist beschlussfähig, wenn er vom Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wurde und wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.

 

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende.

 

2. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächst folgenden Vollversammlung einzuholen ist.

 

3. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden bzw. dessen/deren StellvertreterIn schriftlich oder mündlich einberufen.

 

4.  Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

 

           5. Den Vorsitz führ der /die Vorsitzende, bei Verhinderung ein/e Stellvertreter/in. Ist auch

 

                dieser verhindert, das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

 

6. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion durch Enthebung(§11Abs.7) und Rücktritt (§11Abs.8)

 

7. Die Vollversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes in Kraft.

 

8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Vollversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

 

§ 12   Aufgabenkreis des Vorstandes

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

1.   Erstellung des Jahresvoranschlages

 

2.   Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vollversammlung.

 

3.    Die Durchführung der von der Vollversammlung gefassten Beschlüsse.

 

4.    Die Entscheidung über Aufnahme, Ausscheiden und Ausschluss von aktiven und fördernden Mitgliedern .

 

5.    Die Führung der laufenden Geschäfte im Innern oder die Übertragung dieser Geschäfte an eine zu bestellende Person (GeschaftsführerIn)

 

6.    Die Bestellung der/des GeschäftsführerIn erfolgt durch den Vorstand.

 

7.    Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

 

 

 

 

 

§ 13   Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

1. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach außen, insbesondere gegenüber Behörden und dritten Personen. Er/sie führt den Vorsitz in der Vollversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er/sie berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vollversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

2. Der/die SchriftführerIn hat den/die Vorsitzende/n bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm/ihr obliegt die Führung der Protokolle der Vollversammlung und des Vorstandes.

 

3. Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

4. Schriftstücke und Bekanntmachungen des Vereines, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom/von der Vorsitzenden und dem/der SchriftführerIn, in finanziellen Dingen von der/dem Vorsitzenden und dem/r KassierIn gemeinsam zu unterzeichnen.

 

 

 

 

 

§ 14   Der/die Geschäftsführer/in

 

Der/Die GeschäftsführerIn  ist für die vom Verein betriebenen Unternehmen zuständig und hat unter der Leitung des Vorstandes diese Unternehmen zu führen und dem Vorstand über die Führung der Unternehmen, den Verlauf der Geschäfte und die finanzielle Lage der Unternehmen regelmäßig Bericht zu erstatten. Er/Sie vertritt den Verein in sämtlichen gewerberechtlichen und damit zusammenhängenden Belangen.

 

 Weitere Kompetenzen sind in der Geschäftsordnung formuliert, die vom Vorstand erstellt wird und von der Vollversammlung zu bestätigen ist.

 

         

 

 

 

§ 15   Die RechnungsprüferInnen

 

Zwei RechnungsprüferInnen werden auf die Dauer von zwei Jahren von der Vollversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Einmal jährlich ist die Gebarung des Vereins auf Übereinstimmung mit den Statuten, Wirtschaftlichkeit und ordnungsgemäße Abwicklung zu prüfen. Die Rechnungsprüfer berichten darüber in der Vollversammlung.

 

 

 

§ 16   Das Schiedsgericht

 

1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das vereinsinterne Schiedsgericht.

 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus 3 aktiven Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 7 Tagen dem Vorstand 1 Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese bestimmen eine/n Vorsitzende/n des Schiedsgerichtes.

 

3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

 

 

§ 17   Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereines erfolgt über Beschluss der Vollversammlung mit 2/3 Mehrheit. Ein diesbezüglicher Antrag muss bereits auf der Einladung zur Vollversammlung angeführt werden.

 

2.   Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung zu verwenden.

 

3.   Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.

 

 

 

Graz, 12. 7. 2007